Konversionsbehandlungen sind bei Personen über 18 Jahre verboten, wenn deren Einwilligung auf einem Willensmangel beruht. Die Idee hinter dieser Regelung: Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass volljährige Personen frei und fähig sind, Entscheidungen, die die eigenen Rechte betreffen, selbst zu treffen. Es gibt allerdings Umstände, in denen Entscheidungen nicht auf dem freien Willen der Personen beruhen. Hier spricht man von einem Willensmangel. Als Ursache für einen Willensmangel kommen Täuschung, Drohung, Gewalt und Irrtum in Betracht.
Eine Drohung kann beispielsweise vorliegen, wenn queeren Personen ein Ausschluss aus der Familie oder religiösen Gemeinschaften angedroht wird, sofern sie sich nicht einer Konversionsbehandlung unterziehen. Dabei kann es auch zur Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt kommen. Eine Person kann zudem über den therapeutischen Nutzen einer Konversionsbehandlung getäuscht werden. Dies kann auch mit einem Irrtum einhergehen, wenn die einwilligende Person über die Art und den Umfang der Konversionsbehandlung oder über deren schädliche Auswirkungen irrt. Ebenso kann man hinsichtlich der vermeintlichen Wirksamkeit von Konversionsbehandlungen und der Heilbarkeit von beispielsweise Transgeschlechtlichkeit oder Homosexualität irren. Oftmals, aber nicht immer, sind diese Fallkonstellationen auf eine fehlende Aufklärung zurückzuführen.
Denn an die Aufklärung stellt der Gesetzgeber besonders hohe Anforderungen. Die »Behandler*innen« müssen Sorge dafür tragen, dass die volljährigen Personen gefühlsmäßig und kognitiv zu einer realistischen psychologischen und medizinischen Beurteilung gelangen können, da Konversionsbehandlungen schwere gesundheitliche Folgen haben können.
Ob ein Willensmangel vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Einige Expert*innen vermuten jedoch, dass in den meisten Fällen ein Willensmangel vorliegt, da einwilligende Menschen zumindest teilweise an die Wirksamkeit einer Konversionsbehandlung glauben und eine Linderung ihres vermeintlichen Leidens erwarten. Die Durchführung von Konversionsbehandlungen ist dann auch für Erwachsene verboten.