Die Durchführung von Konversionsbehandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft. Das Vermitteln von Konversionsbehandlungen ist als Beihilfe ebenfalls strafbar (§ 27 StGB). Anzeigen können bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder beim Amtsgericht gestellt werden.
Verstöße gegen das Verbot der Werbung und des Anbietens werden mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet. Welche Behörden dafür zuständig ist, ist in jedem Bundesland anders geregelt:
Baden-Würrtemberg: In Baden-Württemberg sind die sogenannten unteren Verwaltungsbehörden zuständig. Das sind die Landratsämter (in Gemeinden, die einem Landkreis zugeordnet sind) oder die Stadtverwaltungen (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten).
Brandenburg: In Brandenburg ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zuständig. Dieses erreicht man per E-Mail unter poststelle@msgiv.brandenburg.de oder per Post an Henning-von-Tresckow-Straße 2-13, 14467 Potsdam.
Bremen: In Bremen ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz (SGFV) für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit zuständig. Sie erreichen die Senatsverwaltung per E-Mail unter office@gesundheit.bremen.de oder per Post an Faulenstraße 9/15, 28195 Bremen.
Hessen: In Hessen ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege zuständig. Das Landesamt ist per E-Mail unter poststelle@hlfgp.hessen.de oder per Post an Heinrich-Hertz-Str. 5, 64295 Darmstadt erreichbar.
Mecklenburg-Vorpommern: In Mecklenburg-Vorpommern ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport zuständig. Dieses erreichen Sie per E-Mail unter poststelle@sm.mv-regierung.de oder per Post an Werderstraße 124, 19055 Schwerin.
Rheinland-Pfalz: In Rheinland-Pfalz sind die sogenannten Kreisordnungsbehörden zuständig. Das sind die Kreisverwaltungen (in Landkreisen) oder die Stadtverwaltungen (in kreisfreien Städten).
Saarland: Im Saarland ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zuständig. Dieses erreichst du per E-Mail an poststelle@soziales.saarland.de oder per Post an Mainzer Straße 34, 66111 Saarbrücken.
Sachsen: In Sachsen sind die Landratsämter (in Landkreisen) oder die Stadtverwaltungen (in kreisfreien Städten) zuständig.
Sachsen-Anhalt: In Sachsen-Anhalt ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zuständig. Dieses erreicht man per E-Mail unter ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de oder per Post an Turmschanzenstraße 25, 39114 Magdeburg.
Thüringen: In Thüringen ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zuständig. Dieses erreichen Sie per E-Mail unter poststelle@tmasgff.thueringen.de oder per Post ans Postfach 900 354, 99106 Erfurt.
In Bayern, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein befindet sich noch in Klärung, welche Behörden zuständig sind (Stand: November 2024).
Bis zu drei Jahre nach Ende einer Tat (zum Beispiel nach Beendigung einer Konversionsbehandlung) ist eine Verfolgung durch Behörden und Strafgerichte möglich. Danach sind Verstöße gegen das KonvBehSchG in der Regel verjährt.